Änderung zur Grundpreisangabe ab 28.05.2022
Zum 28.05. tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft, die auch Auswirkungen auf Online-Händler hat. Die wohl wichtigste Änderung ist die der zulässigen Einheiten für die Grundpreisangabe (siehe auch §§4 und 5 der PAngV).
Kurz erläutert: Für Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Flächen angeboten werden, muss zur Transparenz für den Verbraucher der entsprechende Grundpreis angegeben werden. Dieser ist je Mengeneinheit 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter auszuweisen. Bislang durfte für Waren bis 250 Gramm oder Milliliter der Grundpreis auch in 100 Gramm oder 100 Milliliter ausgewiesen werden. Dies muss nunmehr einheitlich auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter angegeben werden.
Weiterhin gab es die Ausnahme, dass bei Waren mit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter, bei denen der Grundpreis dem Gesamtpreis entsprach, kein Grundpreis angegeben werden musste. Dies ist nicht mehr zulässig, auch hier muss zukünftig der Grundpreis bezogen auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter angegeben werden.
Ein Verstoß gegen diese Grundpreisangabenpflicht ist ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß und kostet bekanntlich Geld!
Was ist zu tun? Überprüfen Sie Ihre Stammdaten, vergessen Sie nicht die Änderungen auch in die Printmedien einfließen zu lassen. Gerade wegen diesen ist auch Eile geboten, da Printmedien in der Regel eine längere Vorlaufzeit haben. Schauen Sie sich die Preisangabenverordnung genau an, evtl. gibt es noch weitere Aspekte die Sie in Bezug auf Ihr Sortiment beachten müssen!
Anwender des VS/4 von D&G-Software werden selbstverständlich bei der Stammdatenpflege unterstützt.
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