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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Sie beachten müssen

Seit dem 28. Juni 2025 ist das BFSG in Kraft und sowohl Websites als auch Webshops für Endverbraucher (B2C-Geschäft) müssen seitdem barrierefrei sein. Was bedeutet das genau?

Die europäische Norm EN 301 549 nennt vier Grundsätze:

1. Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein.

2. Bedienbarkeit: Nutzerführung und Navigation müssen einfach sein.

3. Verständlichkeit: Inhalte und Abläufe müssen klar strukturiert sein.

4. Robustheit: Die Website muss auf verschiedenen Geräten und Hilfsmitteln funktionieren.

Schon gewusst? 
Mit dem Browser Chrome können Sie Ihre Seite selbst auf Barrierefreiheit prüfen:

F12 -> "Lighthouse"  -> "Accessibility" ->  Analyse starten

Unsere Empfehlung:

  • Prüfen Sie jetzt Ihre Website - vor allem, wenn Sie eine B2C-Zielgruppe ansprechen.
  • Sprechen Sie mit Ihren Agenturen oder internen Teams.
  • Planen Sie nötige Anpassungen zeitnah ein.

Weitere Informationen zum BFSG finden Sie auf den Websites des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik oder bei Aktion Mensch.

Auch der bevh weist in einer aktuellen Pressemitteilung (inkl. umfassendem Q&A-Bereich) auf die Dringlichkeit des Themas hin und dass mit Abmahnungen zu rechnen ist.

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